Rz. 59
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr VV 3200 zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2.) Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern derselbe Gegenstand zugrunde liegt.
Rz. 60
Das gilt auch dann, wenn der Hauptgegenstand eine Endentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache betrifft.
Rz. 61
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Nach VV 3201 ist eine Ermäßigung auf den Gebührensatz von 1,1 in Familiensachen vorgesehen, wenn
▪ | der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt, |
▪ | Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden, |
▪ | der Verfahrensgegenstand nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat oder sich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. |
Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legt gegen den Beschluss des Familiengerichts in der Versorgungsausgleichssache Beschwerde ein, begründet diese und nimmt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entgegen. Der Verfahrenswert beträgt 1.800 EUR.
Abzurechnen ist wie folgt:
1. | 1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Abs. 2 Nr. 2 (Wert: 1.800 EUR) |
182,60 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 202,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 38,49 EUR | |
Gesamt | 241,09 EUR |
Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legt gegen den Beschluss des FamG in der Versorgungsausgleichssache Beschwerde ein, begründet, erwidert auf den Schriftsatz des Antragsgegners und nimmt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entgegen. Der Verfahrenswert beträgt 1.800 EUR. Nunmehr liegt keine eingeschränkte Tätigkeit vor, die eine Ermäßigung nach VV 3201 nach sich ziehen könnte.
Abzurechnen ist demgemäß wie folgt:
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 (Wert: 1.800 EUR) |
265,60 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 285,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 54,26 EUR | |
Gesamt | 339,86 EUR |
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