Rz. 59

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr VV 3200 zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2.) Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern derselbe Gegenstand zugrunde liegt.

 

Rz. 60

Das gilt auch dann, wenn der Hauptgegenstand eine Endentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache betrifft.

 

Rz. 61

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Nach VV 3201 ist eine Ermäßigung auf den Gebührensatz von 1,1 in Familiensachen vorgesehen, wenn

der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt,
Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden,
der Verfahrensgegenstand nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat oder sich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.
 

Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legt gegen den Beschluss des Familiengerichts in der Versorgungsausgleichssache Beschwerde ein, begründet diese und nimmt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entgegen. Der Verfahrenswert beträgt 1.800 EUR.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Abs. 2 Nr. 2

(Wert: 1.800 EUR)
  182,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 202,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   38,49 EUR
Gesamt   241,09 EUR
 

Beispiel: Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin legt gegen den Beschluss des FamG in der Versorgungsausgleichssache Beschwerde ein, begründet, erwidert auf den Schriftsatz des Antragsgegners und nimmt die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts entgegen. Der Verfahrenswert beträgt 1.800 EUR. Nunmehr liegt keine eingeschränkte Tätigkeit vor, die eine Ermäßigung nach VV 3201 nach sich ziehen könnte.

Abzurechnen ist demgemäß wie folgt:

 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 1.800 EUR)
  265,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 285,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,26 EUR
Gesamt   339,86 EUR

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