Rz. 26

Ist durch die Wahrnehmung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entstanden, erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr i.H.v. 60 bis 610 EUR. Die Mittelgebühr beträgt danach 335 EUR.

 

Rz. 27

Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 – insbesondere Umfang der Angelegenheit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse.[24] Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird daher zunächst auf die grundlegenden Ausführungen in § 3 und § 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.). Die Kostenpraxis der Gerichte scheint allerdings überwiegend (nur) auf die Dauer des Termins abzustellen.[25] Die Terminsdauer kann jedoch bestenfalls den Umfang der Angelegenheit beschreiben und ist nicht allein maßgebliches Kriterium[26] Aus der Terminsdauer wird regelmäßig ebenso wenig auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu schließen sein wie auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger.[27] Der Aufwand, der für die Terminsvorbereitung entstanden ist, ist hingegen bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.[28]

 

Rz. 28

Die von den Gerichten angenommene durchschnittliche Terminsdauer beträgt in der Regel ca. 30 Minuten.[29] Im Fall gemeinsam aufgerufener Verfahren in einem Termin wird, sofern die Sitzungsniederschrift keine konkreten Anhaltspunkte bietet, in der Regel die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Verfahren geteilt.[30]

Die Frage, inwieweit Wartezeiten zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Während nach der strengsten Auffassung Wartezeiten generell nicht bei der Terminsgebühr zu berücksichtigen seien, da diese erst mit Aufruf der Sache entstehe,[31] können nach a.A. Wartezeiten, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, mit eingerechnet werden.[32] Dabei wird für die Berücksichtigung von Wartezeiten vor dem Aufruf der Sache auch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung gefordert, der es nicht opportun erscheinen lässt, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden.[33]

 

Rz. 29

Hat in einem Verfahren, auf das die Regelungen der Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden und wurden dabei in mindestens drei Gerichtsterminen Sachverständige oder Zeugen vernommen (zu den Voraussetzungen siehe VV 1010 Rdn 6 ff.), erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 % (VV 1010, Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahme). Demnach beträgt die Mindestgebühr 78 EUR, die Höchstgebühr 793 EUR (Mittelgebühr 435,50 EUR). Die Zusatzgebühr hat in sozialgerichtlichen Verfahren allerdings keine große Bedeutung, da überhaupt nur selten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Sachverständige zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden.[34]

[24] Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, § 3 Rn 117.
[25] Vgl. hierfür nur Dahn/Schmidt, § 9 Rn 5 ff. m.w.N. Aber auch Hess. LSG 28.4.2014 – L 2 AS 708/13 B, ASR 2015, 26 m. Anm. Schafhausen; Bay. LSG 8.8.2019 – L 12 SF 219/16 E und 23.9.2015 – L 15 SF 273/14 E, RVGreport 2016, 13 m. Anm. Hansens.
[27] Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, § 3 Rn 125.
[28] Thür. LSG 7.12.2015 – L 6 SF 850/15 B, AGS 2016, 281 m.w.N.; Sächs. LSG 19.6.2013 – L 8 AS 45/12 B KO, AGS 2013, 395; Bay. LSG 6.6.2013 – L 15 SF 190/12 B; Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, § 3 Rn 118; Gerold/Schmidt/Mayer, § 3 Rn 67.
[31] LSG Baden-Württemberg 30.4.2020 – L 10 SF 3796/18 E-B, AGS 2020, 389; LSG Niedersachsen-Bremen 3.6.2019 – L 7 AS 5/17 B, AGS 2019, 461 = NJW-Spezial 2019, 700; SG Berlin 2.8.2012 – S 180 SF 10908/11 E; SG Würzburg 8.1.2010 – S 2 SF 30/09 E.
[32] Bay. LSG 23.5.2018 – L 12 SF 94/18; SG Dresden 19.7.2017 – S 20 SF 4/17 E; LSG Kiel 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E.
[34] Zur Anhörung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren: Bultmann, Ladung des medizinischen Sachverständigen zur Erläuterung eines Gutachtens – aus juristischer Sicht, Der medizinische Sachverständige 2011, 84.

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