Rz. 15
Die Beendigung des Auftrags kann beispielsweise durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Klagerücknahme), durch Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Sie muss sich auf das konkrete Mandat beziehen.[9] Der Zeitpunkt einer solchen Beendigung ist objektiv bestimmbar (z.B. durch Zugang der Kündigung, Zeitpunkt des Todes des Prozessbevollmächtigten oder Beendigung seiner Zulassung), so dass der Anwendungsbereich von VV 3101 objektiv abgegrenzt werden kann.
Rz. 16
Wird der Auftrag auf andere Weise als durch eine Kündigung seitens des Auftraggebers oder durch Niederlegung des Mandats beendet, wird für die Anwendung des Reduktionstatbestandes auf die Kenntnis des Rechtsanwalts abgestellt.[10] Hier ist der in § 674 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke heranzuziehen, nach dem ein Auftrag selbst bei einem durch objektive Umstände bewirkten nachträglichen Erlöschen gleichwohl zugunsten des Beauftragten als fortbestehend gilt, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.[11] Entfaltet der Prozessbevollmächtigte nach dem Erlöschen, d.h. der Erledigung des Auftrags, in Unkenntnis dessen eine in VV 3101 Nr. 1 genannte Tätigkeit, z.B. Einreichen eines Schriftsatzes mit Sachanträgen, erwächst ihm die Verfahrensgebühr in voller Höhe.[12] Folgerichtig erhält beispielsweise der Prozessbevollmächtigte des Beklagten keine weiteren Gebühren, wenn er nach Rücknahme der Klage und deren Kenntnisnahme noch weitere Tätigkeiten entfaltet, also etwa einen Abweisungsantrag stellt.
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