Rz. 482

Tätigkeiten, die außerhalb des normalen Eintragungsverfahrens liegen, werden von der Gebühr nicht erfasst, so dass der Anwalt dafür eine gesonderte Gebühr erhält. Das kann z.B. eine Geschäftsgebühr VV 2300, 2301 sein.[493] Zu den Tätigkeiten außerhalb des Eintragungsverfahren zählen: der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 14 GBO, die Beibringung eines Erbscheines gemäß § 792 ZPO, die Herbeiführung behördlicher Genehmigungen, die Löschung der Hypothek (siehe dazu auch Rdn 69, 99, 483).[494] Enders[495] weist darauf hin, dass in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. § 14 GBO) eher Gebühren nach VV Teil 3 anfallen werden. Das erscheint dann zutreffend, wenn davon ausgegangen wird, dass Grundbucheintragungsverfahren Zivilsachen i.S.d. Überschrift zu VV Teil 3 sind (§ 13 GVG). Ob insbesondere die 0,8-Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 3 entsteht,[496] hängt darüber hinaus davon ab, welchen Auftrag der Rechtsanwalt erhalten hat. Die Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 17 Abs. 2 ZVG wird gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 gesondert vergütet.[497]

[493] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 281; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 160.
[494] OLG Stuttgart NJW 1970, 1692; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 27 und 281; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 160; Enders, JurBüro 2015, 281; wohl auch Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 84.
[495] Enders, JurBüro 2015, 281.
[496] So Enders, JurBüro 2015, 281.
[497] LG Stuttgart JurBüro 1997, 106; Mümmler, JurBüro 1997, 577.

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