Rz. 326
Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft[313] abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus.[314] Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Nachbesserung oder Ergänzung stellt, im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft allerdings noch nicht tätig, löst die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren die Gebühren VV 3309 f. aus. Die erneute Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO stellt hingegen eine neue Angelegenheit dar, so dass die gesonderten Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut entstehen.[315]
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