Rz. 326

Die Nachbesserung/Ergänzung eines im Rahmen der Vermögensauskunft[313] abgegebenen Vermögensverzeichnisses ist lediglich die Fortsetzung des alten Verfahrens und löst daher keine neuen Gebühren aus.[314] Die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren ist daher mit den Gebühren des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft abgegolten. War der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Nachbesserung oder Ergänzung stellt, im Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft allerdings noch nicht tätig, löst die Tätigkeit im Nachbesserungsverfahren die Gebühren VV 3309 f. aus. Die erneute Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO stellt hingegen eine neue Angelegenheit dar, so dass die gesonderten Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut entstehen.[315]

[313] Zur Zulässigkeit vgl. HK-ZV/Sternal, § 802d ZPO Rn 16 ff.
[314] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 802d ZPO Rn 28; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 371.
[315] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 4; HK-ZV/Sternal, § 802d ZPO Rn 26; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 372; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 170; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 111.

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