Rz. 69

Ebenfalls keine Vollziehungsgebühr erhält der Anwalt für den Antrag auf Löschung einer der vorgenannten Eintragungen, wenn der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist. Durch die Aufhebung ist das Grundbuch zwar unrichtig geworden, die Grundbuchberichtigung stellt aber keine Vollziehung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung mehr dar;[69] der Anwalt erhält dafür eine Gebühr nach VV 2300.[70] Entsprechendes gilt für Anträge auf Löschung eines Gebrauchsmusters oder einer Marke (siehe Rdn 48).[71]

[69] OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 255; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 30.
[70] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 255.
[71] Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3309, 3310 Rn 19; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3309 Rn 33; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, Vorb. 3.3.3–3310 Rn 64.

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