Rz. 35

 

Beispiel: Der Anwalt wird außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe tätig. Sodann vertritt der Anwalt den Mandanten auch im Rechtsstreit. Der Mandant obsiegt und der Gegner erstattet die Kosten ohne Anrechnung nach den Wahlanwaltsgebühren. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt 9.000 EUR. Ist bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen von Beratungshilfe die Anrechnung durchzuführen?

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Vertretung im Rechtsstreit

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 9.000 EUR)
  725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR

III. Anrechnung

Im Grundansatz gibt nun Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 vor, dass der Anrechnungsbetrag 46,75 EUR beträgt (siehe dazu Rdn 29). Weil der Anwalt die volle Vergütung für das gerichtliche Verfahren ohne Anrechnung bereits erhalten hat, folgt aus § 15a Abs. 1, dass die Anrechnung nunmehr auf die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung erfolgen müsste. Der Anwalt kann aber den anzurechnenden Betrag von 46,75 EUR zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Beratungshilfevergütung verrechnen. Die 1,3-Geschäftsgebühr nach VV 2300 beträgt 725,40 EUR (zzgl. der Pauschale VV 7002 von 20 EUR). Die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe beträgt 93,50 EUR (zzgl. der Pauschale VV 7002 von 18,70 EUR). Die Differenz beträgt also 631,90 EUR. Dieser Differenzbetrag ist von dem Anrechnungsbetrag abzuziehen. Es verbleibt damit im Ergebnis kein Anrechnungsbetrag. Dem Anwalt ist die volle Geschäftsgebühr ohne Anrechnung aus der Staatskasse zuzüglich Auslagen festzusetzen, mithin 133,52 EUR.

Der Anwalt erhält das außergerichtliche und das gerichtliche Mandat eine Vergütung von zusammen 1.020,55 EUR.

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