Rz. 29

Zu berechnen ist folgendermaßen:

Zunächst sind die einzelnen von der Anrechnung erfassten Gebühren zu ermitteln.[47]
Sodann ist der Anrechnungsbetrag zu berechnen,[48] und zwar in der Anrechnungsreihenfolge, die die spezielle Anrechnungsvorschrift vorgibt (z.B.: Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503: anzurechnen ist die halbe Geschäftsgebühr).[49]
Anschließend ist der Gesamtbetrag der Gebühren zu ermitteln, die von der Gebührenanrechnung erfasst sind.[50]
Von diesem Gesamtbetrag ist der Anrechnungsbetrag abzuziehen.[51]

Hieraus folgt, dass der Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr VV 2503 und der weiteren von der Anrechnung betroffenen Gebühr über Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 stets 46,75 EUR (netto) beträgt. Dem Anwalt verbleibt aus § 15a Abs. 1 grundsätzlich das Wahlrecht, von welcher Gebühr der Anrechnungsbetrag abzuziehen ist.

 

Rz. 30

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe. Sodann vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten im Rechtsstreit, der ohne mündliche Verhandlung endet. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt 1.500 EUR. Wie hoch ist die Vergütung des Anwalts, die er insgesamt beanspruchen darf?

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Vertretung im Rechtsstreit

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 1.500 EUR)
  165,10 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 185,10 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   35,17 EUR
Gesamt   220,27 EUR

III. Anrechnung und Gesamtvergütung

 
1. Gesamt außergerichtliche Vertretung   133,52 EUR
2. Gesamt Vertretung im Rechtsstreit   220,27 EUR
3. Anrechnungsbetrag (§ 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503)   – 46,75 EUR
Gesamtvergütung   307,04 EUR

Aus Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 ist die Maßgabe zu entnehmen, dass sich der Anrechnungsbetrag lediglich auf Höhe der halben Geschäftsgebühr (VV 2503) von 46,75 EUR beläuft und nicht auf Höhe der halben Verfahrensgebühr (VV 3100) in Höhe von 77,55 EUR.

[47] Hansens, AnwBl 2009, 535, 537.
[48] Hansens, AnwBl 2009, 535, 537.
[49] So wohl auch Schneider, DAR 2009, 353 (Beispielsfälle auf S. 355); Schneider, AGS 2009, 361; Enders, JurBüro 2009, 393 (Beispielsfälle auf S. 395).
[50] Hansens, AnwBl 2009, 535, 537.
[51] Hansens, AnwBl 2009, 535, 537.

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