Rz. 47

In VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3 war bis zum 31.12.2020 für alle Geschäftsgebühren bestimmt, dass bei der Bemessung der weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Hierdurch sollte klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Aufgrund der hiermit bei Betragsrahmengebühren verbundenen praktischen Probleme ist durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 3 durch den allgemeiner formulierten § 14 Abs. 2 ersetzt worden. Dadurch soll die Absicht betont werden, dass die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Gebührenanrechnung berücksichtigt werden sollen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Geschäftsgebühr erfolgt danach so, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Die Regelung bezieht sich damit auf sämtliche Bemessungsmerkmale des § 14 Abs. 1. Nur durch eine solche Vorgehensweise ist gewährleistet, dass für Rechtsanwälte, deren Verfahrens- oder Geschäftsgebühr einer Anrechnung unterliegt, diese Gebühren vor Anrechnung in derselben Höhe anfallen wie für Rechtsanwälte, die zuvor nicht tätig waren. Nur so wird eine Gleichbehandlung mit den Fällen erreicht, in denen – wie etwa in zivilprozessualen Mandaten – keine Rahmengebühren vorgesehen sind.[69] Kommt es daher nach dem Verwaltungsverfahren und dem Nachprüfungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage o.Ä.), bedarf es zweimal einer Anrechnung. Zum einen ist zwischen den Geschäftsgebühren anzurechnen (§ 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503). Des Weiteren ist zwischen der zweiten Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Rz. 48

Dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nur mit der zweiten Geschäftsgebühr stattzufinden hat, dürfte sich analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 ergeben. Bei der Anrechnung zwischen der zweiten Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr bleibt unberücksichtigt, dass eine Anrechnung zwischen der ersten und zweiten Geschäftsgebühr stattgefunden hat. Denn § 15a ist zudem zu entnehmen, dass eine ursprüngliche entstandene Gebühr anzurechnen ist und nicht erst eine um eine Anrechnung verminderte Gebühr.[70]

 

Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten und anschließend im Widerspruchsverfahren. Hiernach wird Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Streitwert: 1.500 EUR). Der Anwalt bestimmt, dass eine Anrechnung auf die zweite Geschäftsgebühr bzw. auf die Verfahrensgebühr erfolgen soll. Welche Vergütung kann er insgesamt verlangen?

Es ist der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen ersten Geschäftsgebühr in Höhe von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 auf die zweite Geschäftsgebühr anzurechnen. Des Weiteren ist der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen zweiten Geschäftsgebühr in Höhe von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. § 15a ist zu entnehmen, dass eine ursprüngliche entstandene Gebühr anzurechnen ist und nicht erst eine um eine Anrechnung verminderte Gebühr. Deshalb beläuft sich auch der zweite Anrechnungsbetrag auf 46,75 EUR.

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[71]   – 46,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 65,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   12,44 EUR
Gesamt   77,89 EUR

III. Gerichtliche Vertretung

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 1.500 EUR)
  165,10 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[72]   – 46,75 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 1.500 EUR)
  152,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 290,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   55,24 EUR
Gesamt   345,99 EUR
[69] Vgl. BR-Drucks 565/20, S. 87.
[71] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.
[72] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.

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