Rz. 42

In Betracht kommt auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine weitere Geschäftsgebühr, nämlich z.B. dann, wenn der Anwalt den Rechtsuchenden zunächst außergerichtlich im Verwaltungsverfahren vertritt und anschließend im Nachprüfungsverfahren. Die Vorschrift des § 17 Nr. 1a gilt auch in der Beratungshilfe; es liegen daher auch hier zwei gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Da es sich bei den anschließenden Nachprüfungsverfahren um ein behördliches Verfahren handelt, hat also nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 i.V.m. § 15a eine Anrechnung zwischen der ersten Geschäftsgebühr und der zweiten Geschäftsgebühr in Höhe einer hälftigen Geschäftsgebühr von 46,75 EUR stattzufinden.

 

Beispiel: Der Anwalt wird vom Mandanten beauftragt, ihn in einem Verwaltungsverfahren im Wege der Beratungshilfe zu vertreten. Die Staatskasse zahlt die Vergütung ohne Anrechnung für die Vertretung aus. Anschließend erhält der Anwalt den Auftrag, den Mandanten auch im Widerspruchsverfahren im Wege der Beratungshilfe zu vertreten.

Es liegen nach § 17 Nr. 1 zwei Angelegenheiten vor, in denen jeweils eine Geschäftsgebühr entsteht. Der Anwalt hat für die Vertretung im Verwaltungsverfahren die volle Vergütung ohne Anrechnung aus der Staatskasse erhalten. Es ist dann der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen ersten Geschäftsgebühr von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 zur Hälfte auf die zweite Geschäftsgebühr anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[65]   – 46,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 65,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   12,44 EUR
Gesamt   77,89 EUR
 

Rz. 43

 

Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Rechtsuchende erhält nur für das Ausgangsverfahren Beratungshilfe. Der Gegenstandswert des Widerspruchverfahrens beträgt 1.500 EUR. Der Rechtsanwalt macht von seinem Wahlrecht nach § 15a Abs. 1 Gebrauch, wonach der Anrechnungsbetrag aus Anm. Abs. 1 zu VV 2503 über 46,75 EUR auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens anzurechnen ist. Aus der Staatskasse hat der Rechtsanwalt die Beratungshilfevergütung erhalten.

Es ist der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Außergerichtliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 2300

(Wert: 1.500 EUR)
  165,20 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[66]   – 46,75 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 138,45 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   26,31 EUR
Gesamt   164,76 EUR
 

Rz. 44

Vergleichbar ist auch in sozialrechtlichen behördlichen Verfahren abzurechnen. Insoweit ergeben sich hier keine Besonderheiten (Beispiel siehe Rdn 42).

[65] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.
[66] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.

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