Rz. 45

Kommt es nach dem Nachprüfungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren (Anfechtungsklage o.Ä.), ergibt sich aus § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503, dass zwischen der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr in Höhe der halben Geschäftsgebühr von 46,75 EUR anzurechnen ist.

 

Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn im Widerspruchsverfahren zu vertreten. Hiernach wird Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Streitwert: 1.500 EUR). Der Anwalt bestimmt, dass eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen soll. Welche Vergütung kann er insgesamt verlangen?

Es ist der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Gerichtliche Vertretung

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 1.500 EUR)
  165,20 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[67]   – 46,75 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 1.500 EUR)
  152,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 290,85 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   55,26 EUR
Gesamt   346,11 EUR
 

Rz. 46

 

Beispiel: Der Anwalt wird von einem Rechtsuchenden beauftragt, ihn in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren zu vertreten, das nach § 3 Abs. 1 S. 1 nicht nach dem Wert abgerechnet wird. Hiernach kommt es zum gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht.

Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entsteht eine Geschäftsgebühr nach VV 2503. Im Sozialgerichtsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3102.

Es ist der Anrechnungsbetrag in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von 46,75 EUR gemäß Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

I. Außergerichtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

II. Gerichtliche Vertretung

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. gem. § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 anzurechnen[68]   – 46,75 EUR
3. Terminsgebühr, VV 3106   330,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 663,25 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   126,02 EUR
Gesamt   789,27 EUR
[67] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.
[68] Die Frage einer Verrechnung mit Differenzkosten wird bei diesem Beispiel außen vor gelassen.

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