Rz. 18

Von einem Beratungsmandat wird nicht (mehr) auszugehen sein, wenn der Auftrag zur Beratung damit verbunden ist, dass der Anwalt zur sachgerechten Beratung von Dritten Informationen einholen soll bzw. muss (siehe § 34 Rdn 17). Denn die Informationsbeschaffung ist eine Tätigkeit des Anwalts, bei der er nach außen, d.h. gegenüber Dritten, auftritt. Die anwaltliche Aufgabe erschöpft sich nicht mehr ausschließlich in der Beratung gegenüber dem Mandanten. Entsprechend liegt es auch für ein Akteneinsichtsgesuch gegenüber der aktenführenden Stelle. Damit geht einher, dass in aller Regel Akteneinsichtsgesuche mit einer Vertretungsanzeige nebst Vorlage einer Vollmachtsurkunde verbunden sind. Im Vertretungsmandat führt das Akteneinsichtsgesuch zur Entstehung der Geschäftsgebühr nach VV 2503. Gemäß VV 2503 Anm. Abs. 1 entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Hierzu gehören auch das Akteneinsichtsgesuch und die Akteneinsicht. Die Geschäftsgebühr VV 2503 entsteht nicht erst durch "eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache". Eine solche Auslegung wird bereits dem Begriff der Information aus VV 2503 Anm. Abs. 1 nicht gerecht. So dient die genommene Akteneinsicht der Information des Anwalts. Die Akteneinsicht und das Akteneinsichtsgesuch als Instrument der Informationsbeschaffung dienen gleichzeitig dem Betreiben des Geschäfts. Das Betreiben des Geschäfts im Sinne der VV 2503 Anm. Abs. 1 wird einhellig dahingehend verstanden, dass durch die Gebühr sämtliche Tätigkeiten abgegolten werden, die zur sachgemäßen Bearbeitung des Mandats erforderlich sind (VV Vorb. 2.3 Rdn 49).[31] Eine sachgerechte anwaltliche Vertretung bedarf auch der Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen, also auch derjenigen Tatsachen, die Inhalt einer behördlichen Akte sind.

Zur Abgrenzung zwischen Beratung und Vertretung wird im Übrigen auf VV 2501 Rdn 10 verwiesen.

[31] Vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2300, 2301 Rn 13.

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