Rz. 55

Die Tätigkeit des Anwalts ist, soweit Deckungsschutz besteht, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert, da es sich insoweit um die gesetzliche Vergütung handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ARB 1994 und 2000 = § 2 Abs. 1 ARB 1975). Aus dem Umstand, dass der Versicherer die Kosten einer Schlichtungsstelle nicht zu tragen hat, folgt nicht, dass durch ein Schlichtungsverfahren entstandene anwaltliche Gebühren vom Versicherer nicht zu tragen sind.[50] Da es keine einheitlichen ARB gibt und diese regelmäßigen Änderungen unterliegen, sollte jedoch vorsorglich eine Klärung der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung erfolgen.

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