Rz. 51

Die Gebühr für die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels oder deren Prüfung ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert,[36] es sei denn, es besteht offensichtlich keine Erfolgsaussicht, so dass eine Beratung mutwillig erscheint (§ 1 ARB 1975; § 17 Abs. 1 ARB 1994/2000). Häufig beschränkt der Rechtsschutzversicherer sogar seine Deckungsschutzzusage für das Rechtsmittelverfahren zunächst auf eine Prüfung der Erfolgsaussicht, um dann aufgrund der Stellungnahme des Anwalts zu entscheiden, ob für die Durchführung des Rechtsmittels Deckungsschutz gewährt wird. Die zum Teil von einigen Rechtsschutzversicherern vorgebrachte Auffassung, es sei Sache des Versicherers zu prüfen, ob Erfolgsaussicht bestehe, ist mit dem Gesetz und den ARB nicht zu vereinbaren.

 

Rz. 52

Der Antrag auf Deckungsschutz kann auch nachträglich gestellt werden. Zwar sind Maßnahmen, die Kosten auslösen, grundsätzlich mit dem Versicherer abzustimmen. Allerdings wird hier die Verletzung dieser Pflicht weder für den Eintritt noch die Feststellung des Rechtsschutzfalles bzw. den Umfang der Versicherungsleistung ursächlich sein.[37]

[36] AG Saarbrücken AGS 2016, 367; Hartung/Schons/Enders, VV 2100 Rn 26.
[37] AG Saarbrücken AGS 2016, 367.

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