Rz. 10

Gutachter i.S.d. VV 2101 kann jeder Anwalt sein. Es ist nicht erforderlich, dass er an dem zuständigen Rechtsmittelgericht zugelassen ist. Es kann also auch ein Anwalt die Gutachtengebühr verdienen, der selbst gar nicht zulässigerweise den Auftraggeber im späteren Rechtsmittelverfahren vertreten könnte (siehe VV 2100 Rdn 33).

 

Rz. 11

Auch der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte kann die Gebühr nach VV 2101 verdienen.[6] Wird er mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens über die Aussicht des Rechtsmittels beauftragt, ist dies für ihn eine neue selbstständige Angelegenheit und zählt keineswegs noch zur Vorinstanz. Hier ist allerdings zur Anm. zu VV 3400 abzugrenzen: Der erstinstanzliche Anwalt, der die Übersendung der Handakten an den Rechtsmittelanwalt auftragsgemäß mit gutachterlichen Äußerungen verbindet, erhält hierfür eine Gebühr nach Anm. zu VV 3400 in Höhe einer Verfahrensgebühr des Rechtsmittelanwalts, höchstens allerdings eine 1,0-Gebühr. Solche gutachterlichen Äußerungen i.S.d. Anm. zu VV 3400 erfüllen noch nicht den Tatbestand der VV 2101 (zur Abgrenzung zwischen Gutachten und gutachterlichen Äußerungen siehe VV 3400 Rdn 118 ff., 128 ff.).

 

Rz. 12

Zweckmäßigerweise wird der Auftraggeber einen am Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen, da dieser die Rechtsprechung "seines Gerichts" am besten kennt. Zudem ist dies kostengünstiger, da bei Durchführung der Revision die Gutachtengebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist (VV 2101 i.V.m. Anm. zu VV 2100). Zwingend ist dies jedoch nicht. Häufig wird auch ein "Spezialanwalt" herangezogen, der mit der Materie besonders vertraut ist (zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Spezialanwalts siehe Rdn 24).

[6] OLG Düsseldorf AGS 2006, 482 = RVGreport 2007, 67 = JurBüro 2006, 635; LG Berlin AGS 2006, 73; a.A. KG AGS 2006, 433 = RVGreport 2007, 347.

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