Rz. 118

Die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 für den Verfahrensbevollmächtigten grundsätzlich zur Instanz und löst keine gesonderten Gebühren aus. Eine Ausnahme hiervon regelt die Anm. zu VV 3400, wenn der Anwalt einer unteren Instanz dem Rechtsmittelanwalt die Handakten übersendet und dies auftragsgemäß mit gutachterlichen Äußerungen verbindet. Diese Tätigkeit zählt bereits zum Rechtsmittelverfahren und löst daher eine gesonderte Vergütung nach Anm. zu VV 3400 aus.

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