Rz. 46

Nach h.M. ist eine Festsetzung der Prüfungsgebühr im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da diese Gebühr nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sei.[27] M.E. ist diese Auffassung zu eng.[28] Unstrittig muss die Tätigkeit des Anwalts, der die Festsetzung betreibt, nicht gegenüber dem Gericht entfaltet worden sein (siehe § 11 Rdn 53 f.). Daher kann z.B. die reduzierte Verfahrensgebühr der VV 3101 Nr. 1 festgesetzt werden. Für die Festsetzung kann es aber keinen Unterschied machen, ob der abratende Anwalt bereits Prozess- oder Verfahrensauftrag hatte und das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht mehr eingelegt hat oder ob der Anwalt ohne Prozess- oder Verfahrensauftrag von dem Rechtsmittel abgeraten hat. Dem Zweck des § 11, die Gerichte zu entlasten und zügig einen Titel zu schaffen, entspricht es, die Festsetzung zuzulassen. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des OLG Köln,[29] das eine Festsetzung nach § 11 zulässt, soweit der Gegenstand der Beratung anhängig geworden ist.

[27] OLG Düsseldorf MDR 1954, 625; JurBüro 1990, 453; OLG Hamm JurBüro 1996, 416 m. Anm. Hansens.
[28] So auch Mayer/Kroiß/Winkler, VV 2100 Rn 45.
[29] OLG Köln AGS 2000, 145 = OLGR 2000, 144.

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