Rz. 53
Nach Abs. 1 S. 1 ist nur die gesetzliche Vergütung festsetzbar. Mit "gesetzlicher" Vergütung ist die nach dem RVG bzw. in Altfällen die nach der BRAGO gemeint. Die Festsetzung anderweitiger Vergütungen scheidet aus, insbesondere also die Festsetzung einer vereinbarten Vergütung (siehe Rdn 137), die Vergütung nach anderen Verfahrensordnungen (siehe Rdn 22 ff.) sowie eine Vergütung nach § 612 BGB (siehe Rdn 136; zur Festsetzung von Auslagen nach § 670 BGB siehe Rdn 138).
Rz. 54
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber ist ein Festsetzungsverfahren möglich, allerdings nicht mit dem Ziel der Kostenfestsetzung, sondern nur mit dem Antrag auf Feststellung des Vergütungsanspruchs zur Insolvenztabelle.[40]
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