Rz. 30

Hatte der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag erhalten und das Rechtsmittel auftragsgemäß uneingeschränkt eingelegt, dann ist in jedem Fall die volle Verfahrensgebühr entstanden. Selbst dann, wenn das VV eine Ermäßigung vorsieht, greift diese nicht mehr, da die Einlegung des Rechtsmittels eine Ermäßigung ausschließt. Der Gegenstandswert richtet sich in diesem Fall immer nach der vollen Beschwer (siehe Rdn 45).

 

Beispiel: Der Mandant ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden. Der Anwalt soll fristwahrend Berufung einlegen. Nach Einlegung der Berufung rät der Anwalt ab. Die Berufung wird sodann zurückgenommen.

Der Anwalt erhält keine Prüfungsgebühr, sondern vielmehr eine volle 1,6-Verfahrensgebühr aus 20.000 EUR.

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