Rz. 31

Hatte der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag erhalten und das Rechtsmittel auftragsgemäß uneingeschränkt eingelegt, so bleibt es auch dann bei der vollen Verfahrensgebühr, wenn vor der Begründung von der Durchführung teilweise abgeraten wird und das Rechtsmittel dann auch nur mit eingeschränktem Antrag durchgeführt wird. Wenn die vollständige Rücknahme vor Begründung die Gebühr nicht mehr reduziert, dann kann dies erst recht nicht gelten, wenn das Rechtsmittel sogar noch teilweise durchgeführt wird.

 

Beispiel: Der Mandant ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden. Der Anwalt soll fristwahrend Berufung einlegen. Nach Einlegung der Berufung rät der Anwalt in Höhe von 12.000 EUR ab. Die Berufung wird sodann nur in Höhe von 8.000 EUR durchgeführt.

Der Anwalt erhält auch hier keine Prüfungsgebühr, sondern vielmehr eine volle 1,6-Verfahrensgebühr (VV 3200) aus 8.000 EUR und eine 1,1-Verfahrensgebühr (VV 3200, 3201) aus 12.000 EUR, wobei die Begrenzung des § 15 Abs. 3 zu beachten ist. Die weiteren Gebühren (Terminsgebühr, Einigungsgebühr) entstehen nur aus 8.000 EUR.

Zwar richtet sich der Wert des gerichtlichen Verfahrens in diesem Fall gemäß §§ 47 GKG, 40 FamGKG nur nach dem Wert des Antrags. Das ändert aber nichts daran, dass der Auftrag zunächst auf die Einlegung des uneingeschränkten Rechtsmittels ging und daher dann auch so vergütet werden muss. Durch eine nachträgliche Beschränkung des (Durchführungs-)Auftrags kann eine einmal entstandene Gebühr nicht mehr entfallen.

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