Rz. 45

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umfang des Prüfungsauftrags. Soll der Anwalt über ein uneingeschränktes Rechtsmittel beraten, so ist der volle Wert der Beschwer maßgebend (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG, § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG, § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Der Wert kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG, § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG, § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG nicht höher sein als der Wert der Instanz, gegen deren Entscheidung sich das Rechtsmittel richten soll. Beschränkt sich der Auftrag auf einzelne Gegenstände, wird also nur ein beschränkter Prüfungsauftrag erteilt, so ist nur dieser beschränkte Wert maßgebend.

 

Beispiel 1: Eingeklagt waren erstinstanzlich 30.000 EUR. Der Beklagte ist verurteilt worden, 20.000 EUR zu zahlen. Er beauftragt den Anwalt, die Erfolgsaussicht einer eigenen Berufung zu prüfen.

Die Gebühren erster Instanz berechnen sich nach 30.000 EUR. Die Beschwer beträgt allerdings nur 20.000 EUR, so dass für den Prüfungsauftrag der Gegenstandswert von 20.000 EUR maßgebend ist.

 

Beispiel 2: Wie Beispiel 1; der Mandant beauftragt den Anwalt jedoch lediglich, zu prüfen, ob ein Rechtsmittel wegen einer Teilforderung in Höhe von 10.000 EUR Aussicht auf Erfolg habe.

Obwohl die Beschwer nach wie vor bei 20.000 EUR liegt, beträgt der Gegenstandswert für die Prüfungsgebühr jetzt noch 10.000 EUR, da ein beschränkter Auftrag vorliegt.

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