Rz. 16

Der Gegenstandswert für die Gutachtengebühr bemisst sich bei uneingeschränktem Auftrag nach dem Wert, mit dem der Auftraggeber durch das vorinstanzliche Urteil beschwert ist (§ 23 Abs. 2 S. 3 RVG, § 47 GKG, § 40 FamGKG). Schränkt der Auftraggeber den Gutachtenauftrag von vornherein dahin gehend ein, dass nur die Erfolgsaussicht eines gegenständlich beschränkten Rechtsmittels begutachtet werden sollen, so ist lediglich der Wert der Gegenstände maßgebend, hinsichtlich deren die Erfolgsaussicht geprüft werden sollen. Sollen die Aussichten eines gegnerischen Rechtsmittels geprüft werden (vgl. Rdn 9), so ist die Beschwer der Gegenseite maßgebend.

 

Rz. 17

Der Wert des Prüfungsauftrags kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 GKG, § 40 Abs. 2 FamGKG grundsätzlich nicht höher sein als der Wert der Instanz, gegen deren Entscheidung sich das Rechtsmittel richten soll. Lediglich dann, wenn der Prüfungsauftrag über die Beschwer hinausgeht, kann sich ein höherer Wert ergeben, also wenn z.B. die Möglichkeit einer Hilfsaufrechnung, Klageerweiterung oder Widerklage im Rechtsmittelverfahren geprüft werden soll.

 

Rz. 18

Zu den Fällen der missbräuchlichen Auftragsbeschränkung siehe VV 3201.

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