Rz. 6

Inhalt des Gutachtens muss die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sein. Die Beschränkung auf Berufung oder Revision, wie sie noch in § 21a BRAGO enthalten war, ist weggefallen. Unter VV 2101 fallen daher auch andere Rechtsmittel als Berufung oder Revision, also insbesondere das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde[4] (z.B. § 544 ZPO), der Rechtsbeschwerde (z.B. § 574 ZPO), sonstige Beschwerden, insbesondere die Beschwerden in Familiensachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 7

Auf bloße Rechtsbehelfe wie den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil, Erinnerungen, Gehörsrüge, Gegenvorstellungen, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträge, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Bußgeldsachen, soweit VV Vorb. 5 Abs. 4 greift, findet VV 2101 keine Anwendung (siehe VV 2100 Rdn 13 m. Nachw.). Es gilt dann § 34.

 

Rz. 8

Ob das Rechtsmittel bereits eingelegt ist oder noch nicht, spielt für den Anwendungsbereich der VV 2101 keine Rolle. Die Gutachtengebühr entsteht unabhängig hiervon, wobei allerdings die Gutachten- und die Verfahrensgebühr aufeinander anzurechnen sind, wenn derselbe Anwalt, der bereits das Rechtsmittel eingelegt hat, über dessen Aussichten noch ein Gutachten anfertigen soll (VV 2101 i.V.m. Anm. zu VV 2100) oder auch im umgekehrten Fall (zur Anrechnung siehe Rdn 19 ff.).

 

Rz. 9

Es muss sich nicht um ein eigenes Rechtsmittel handeln. Auch ein Gutachten über das von der Gegenseite eingelegte Rechtsmittel fällt unter VV 2101 (siehe VV 2100 Rdn 16).

 

Beispiel: Gegen das Urteil des OLG legt der Gegner Revision ein und begründet diese. Der Mandant beauftragt den Anwalt, ein Gutachten über die Aussichten dieser gegnerischen Revision zu erstatten, um abwägen zu können, ob er ein gleichzeitig unterbreitetes Vergleichsangebot der Gegenseite annehmen soll.[5]

[4] Dies war früher umstritten; siehe AG Brühl KostRsp. BRAGO § 20 Nr. 11; AnwK-BRAGO/N. Schneider, 1. Aufl., § 21a Rn 7.
[5] Meyer/Kroiß/Winkler, VV 2101 Rn 42; Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2101 Rn 4.

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