Rz. 67

Ausgeschlossen ist die Hebegebühr allerdings dann, wenn der Anwalt gegenüber dem (potentiell) erstattungspflichtigen Dritten darauf verzichtet hat. Hauptanwendungsfall ist die Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen einiger Haftpflichtversicherer. Soweit der Anwalt nach den Abrechnungsgrundsätzen abrechnet, decken die Pauschbeträge unter Umständen auch eventuelle Gebühren nach VV 1009 ab. Der Anwalt kann diese daher auch nicht dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

 

Rz. 68

Auch in den übrigen Fällen, in denen der Anwalt namens des Mandanten gegenüber dem Dritten auf die Erstattung der Hebegebühr verzichtet, kann er diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen. Von einem solchen Verzicht sollte der Anwalt aus berufsrechtlichen Gründen allerdings zurückhaltend Gebrauch machen. Dennoch kann ein solcher Verzicht angebracht sein. Häufig ist es aufwendiger, wenn die Zahlungen zur Vermeidung der Hebegebühren unmittelbar an den Mandanten erbracht werden, weil dieser den Anwalt vielfach nicht oder nur unzureichend über den Zahlungseingang unterrichtet. Letztlich hat der Anwalt dadurch einen höheren Arbeits- und Kostenaufwand, so dass er günstiger fährt, die Zahlungen selbst abzuwickeln und hierfür keine Hebegebühr zu berechnen.

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