Rz. 79

VV 1008 nennt als zu erhöhende Gebühren ausdrücklich nur die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr.[207] Deshalb kommt eine Erhöhung von Terminsgebühren nicht in Betracht.[208] Die im VV ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichneten Gebühren sind danach ohne Weiteres zu erhöhen bzw. erhöhungsfähig. Das gilt unabhängig davon, in welchem VV-Teil des RVG die Geschäfts- oder Verfahrensgebühren geregelt sind. Auch die in den VV Teilen 4–6 geregelten Geschäfts- und Verfahrensgebühren sind daher erhöhungsfähig, VV Vorb. 1 (vgl. z.B. die Geschäftsgebühr VV 4136 und die Verfahrensgebühren VV 4104–4106, VV 4200 f., VV 4300 ff., VV 5103, VV 6100 f.).[209]

 

Rz. 80

Durch die Terminologie ist auch geklärt, dass die Gebühren für außergerichtliche Vertretungen geringen Umfangs oder entsprechende Einzeltätigkeiten in einem Verfahren erhöhungsfähig sind, da sie ausdrücklich als Geschäftsgebühr (VV 2302, VV 2305 i.V.m. VV 2300) oder Verfahrensgebühren bezeichnet werden (VV 3403).[210] Fallen für den Rechtsanwalt eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nacheinander an, werden beide Gebühren erhöht (siehe Rdn 94, zur Anrechnung siehe Rdn 99).

[207] LG Wiesbaden 10.4.2017 – 4 T 60/17.
[208] VGH Baden-Württemberg AGS 2009, 501 und 547 = JurBüro 2009, 490.
[209] Vgl. hierzu ausf. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A: Mehrere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV), Rn 1428 ff.
[210] Siehe früher zur BRAGO AnwK-BRAGO/Schnapp, § 6 Rn 40, speziell Fn 61 f.

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