a) Gebührenerhöhung oder Wertzusammenrechnung
Rz. 47
Die Erhöhung nach VV 1008 tritt bei Wertgebühren (§ 13) nur ein, wenn und soweit Gegenstandsidentität vorliegt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit somit derselbe ist.[148] Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, erfolgt keine Gebührenerhöhung nach VV 1008, sondern ggf. Wertaddition gem. § 22.[149] Der Mehraufwand für mehrere Auftraggeber wird also grds. durch die Gebührenerhöhung nach VV 1008 (bei Gegenstandsidentität) oder durch Wertzusammenrechnung nach § 22 Abs. 1 (bei Wertgebühren) abgegolten.[150] Die Erhöhung nach VV 1008 sowie die Wertaddition gem. § 22 schließen sich grds. aus.[151]
b) Satzrahmengebühren
Rz. 48
Auch die Satzrahmengebühr (z.B. die Geschäftsgebühr VV 2300, 2301) ist im Ergebnis eine Wertgebühr. Nach Bestimmung des Gebührensatzes (§ 14 Abs. 1) wird die Höhe der Gebühr anhand des Gegenstandswertes aus der Gebührentabelle (§ 13) abgelesen. Auch die Erhöhung der Satzrahmengebühr setzt daher Gegenstandsidentität für die mehreren Auftraggeber voraus.
c) Mischfälle Gegenstandsidentität und -verschiedenheit
Rz. 49
Zu Mischfällen, wenn bei mehreren Auftraggebern tlw. Gegenstandsverschiedenheit und tlw. Gegenstandidentität vorliegt, vgl. Rdn 124 ff.
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