Rz. 121

Durch die Änderung der Anm. zu VV 1000 wird klargestellt, dass auch die Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung, durch den die Erfüllung eines Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung geregelt wird (1. Alt) oder durch den, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, ein vorläufiger Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird, den Anfall einer Einigungsgebühr auslöst.

Die erneute Klarstellung war erforderlich geworden, da die bisherige Regelung nicht deutlich genug gemacht hatte, wann der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zum Anfall der Einigungsgebühr führe sollte.[119]

 

Rz. 122

Nunmehr steht aber fest, dass beim Bestehen einer (unstreitigen) Forderung, eine Einigung über

den vorläufigen Verzicht auf eine Titulierung oder
den vorläufigen Verzicht auf die Vollstreckung aus einer titulierten Forderung

zum Entstehen einer Einigungsgebühr führt.

 

Rz. 123

Nach der Rechtsprechung soll die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts (siehe dazu auch Rdn 126 ff.) nicht vorliegen, wenn sich der Schuldner allein mit dem Gerichtsvollzieher auf den ratenweisen Ausgleich der Schuld verständigt und mit dem Rechtsanwalt des Gläubigers zuvor Einigungsgespräche geführt wurden[120] oder sich der anwaltlich vertretene Gläubiger nur im Allgemeinen gegenüber dem Gerichtsvollzieher mit dem ratenweisen Ausgleich der Schuld einverstanden erklärt hat.[121]

Diese strenge Auffassung ist abzulehnen. Vorausgesetzt ist die "Mitwirkung" beim Abschluss eines Vergleichs. Weder ist eine besondere Mühewaltung erforderlich noch muss der Vergleich auf einem Vorschlag des Rechtsanwalts beruhen.[122] Auch die Absprache, die zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner über den ratenweisen Ausgleich der Schuld getroffen wird, bedarf der Zustimmung des Gläubigers (§ 806b S. 2 ZPO).

 

Rz. 124

Nach § 31b beträgt der Gegenstandswert der Einigungsgebühr in diesen Fällen 20 % der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn nur für einen bestimmten Zeitraum auf die Vollstreckung verzichtet wird (Stundung).

 

Rz. 125

Der Gebührensatz beträgt 1,5; nur dann, wenn bereits ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist, beträgt der Satz 1,3. Dabei steht aber das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher einem gerichtlichen Verfahren gleich (Anm. 1 S. 3 zu Nr. 1003).

[119] Zum Streitstand Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 347–356 mit zahlr. Bsp. aus der Rspr.; zur ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzgebers BT-Drucks 15/1971 S. 215.
[120] AG Wiesbaden DGVZ 2007, 159.
[122] So aber SG Magdeburg in einem unveröff. Beschl. und dazu ablehnend Schafhausen, ASR 2012, 43.

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