Rz. 147

Die Einigungsgebühr kann in derselben Angelegenheit grundsätzlich nur einmal entstehen. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

Einigen sich die Parteien in einem Privatklageverfahren sowohl hinsichtlich des Strafausspruchs oder des Kostenerstattungsanspruchs als auch über zivilrechtliche Ansprüche, so entstehen zwei Einigungsgebühren.
Eine weitere Ausnahme gilt dann, wenn die Einigungsgebühr nach unterschiedlichen Gebührensätzen anfällt (§ 15 Abs. 3), siehe Rdn 186 ff.
 

Rz. 148

Im Übrigen gilt § 15 Abs. 2 S. 1: Der Anwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien über verschiedene Gegenstände einigen oder ob die Parteien mehrere Teileinigungen oder eine Zwischen- und Schlusseinigung schließen. Die gegenteilige Auffassung, es entstünden mehrere Einigungsgebühren,[157] ist unzutreffend. Sie verstößt gegen § 15 Abs. 2 S. 1. Auch soweit diese Auffassung dann nach § 15 Abs. 3 dem Anwalt insgesamt nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert zubilligen will, ist dies unzutreffend, da § 15 Abs. 3 voraussetzt, dass unterschiedliche Gebührensätze angefallen sind. Anderenfalls könnte die Gebührendegression dazu führen, dass die Teilgebühren unter einer Gebühr aus dem Gesamtwert liegen.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über eine Forderung von 80.500 EUR einigen sich die Parteien zunächst über eine Teilforderung von 500 EUR, später über die restlichen 80.000 EUR.

Die Gegenansicht würde hinsichtlich der Einigungsgebühr(en) wie folgt rechnen:

 
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (500 EUR) 49,00 EUR
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (80.000 EUR) 1.467,00 EUR
Gesamt 1.516,00 EUR

Obwohl sich die Parteien über die gesamte Klageforderung verglichen haben, würden sie weniger erhalten als eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert:

 
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (80.500 EUR) 1.561,00 EUR

Ebenso wie bei der Verfahrens- oder Terminsgebühr bleibt es daher bei einer Gebühr. Lediglich der Gegenstandswert erhöht sich bei mehreren Teileinigungen (§ 22 Abs. 1).

 

Rz. 149

Ebenfalls nur einmal entstehen die Gebühren dann, wenn die Parteien einen Rechtsstreit zunächst durch eine Einigung abgeschlossen haben und anschließend Streit über die Wirksamkeit der Einigung entsteht. Das Verfahren über die Wirksamkeit der geschlossenen Einigung gehört noch zur selben Angelegenheit. Der Anwalt erhält also keine neuen Gebühren. Einigen sich die Parteien später über die Wirksamkeit einer bereits geschlossenen Einigung, entsteht keine neue Einigungsgebühr.

[157] Zur Vergleichsgebühr OLG München NJW 1960, 1958; Hansens, BRAGO, § 23 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge