Rz. 234

Keine Anwendung findet Abs. 3 bei gleichartigen Gebührensätzen. In diesem Fall entsteht nach Abs. 1 vielmehr von vornherein nur eine einzige Gebühr.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 7.000 EUR schließen die Parteien zunächst eine Einigung über 3.000 EUR und später über die restlichen 4.000 EUR.

Es entsteht eine einzige Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 7.000 EUR.

 

Rz. 235

Der Gegenansicht, die hier mehrere Teilgebühren annimmt,[186] kann nicht gefolgt werden. Sie würde auch zu einer Benachteiligung des Anwalts führen, wenn die Summe der Einzelgebühren hinter der Gebühr aus dem Gesamtbetrag zurückbliebe:

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über eine Forderung von 80.500 EUR vergleichen sich die Parteien zunächst über eine Teilforderung von 500 EUR, später über die restlichen 80.000 EUR.

Die Gegenansicht würde hinsichtlich der Einigungsgebühr(en) wie folgt rechnen:

 

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 500 EUR)
49,00 EUR

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 80.000 EUR)
1.467,00 EUR
Gesamt 1.516,00 EUR

Obwohl sich die Parteien über die gesamte Klageforderung geeinigt haben, würden sie weniger erhalten als eine Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert:

 

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 80.500 EUR)
1.561,00 EUR
[186] OLG München NJW 1960, 1958.

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