Rz. 27

In Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a entstehen Festgebühren (Nr. 1510 ff. GKG-KostVerz.; Nr. 1710 ff. FamGKG-KostVerz.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel richtet sich deshalb nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m.

§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, wenn es sich um ein Rechtsbeschwerdeverfahren i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a handelt, das sich nach der ZPO richtet, und
§ 40 FamGKG i.V.m. § 42 FamGKG, wenn es sich um ein Rechtsbeschwerdeverfahren i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a handelt, das sich nach dem FamFG richtet.
 

Rz. 28

Vollstreckbarerklärungsverfahren betreffend eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem GNotKG gibt es nicht.

 

Rz. 29

Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist das Interesse des Antragstellers an dem Wert der Hauptsache. Dabei ist die Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde zu bestimmen.[6]

 

Rz. 30

Soweit es um Unterhaltsforderungen aus ausländischen Titeln geht, sind die Rückstände wertmäßig nicht zu erfassen.[7] Das OLG Düsseldorf lässt sich in Vollstreckbarerklärungsverfahren ausländische Unterhaltstitel betreffend von "§ 51 FamGKG leiten".[8]

 

Rz. 31

Eine Wertfestsetzung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren stets nur auf Antrag des Rechtsanwalts nach § 33 Abs. 1 vorzunehmen, obgleich Gerichte, offenbar in Unkenntnis des Umstands, dass Festgebühren ausgelöst werden, regelmäßig auch ohne Antrag eine Wertfestsetzung vornehmen.[9]

 

Rz. 32

Für Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel gilt das Vorgenannte.

[8] OLG Düsseldorf 23.4.2013 – 17 W 17/12; AG Stuttgart 8.4.2019 – 20 F 571/19; KG 3.2.2017 – 3 UF 47/16.

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