Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 15 F 206/1)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.119,60 EUR festgesetzt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

 

Gründe

I. Die durch das B. J. vertretene und in der Türkei lebende Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners.

Durch Urteil des 4. Familiengerichts A... -2004/121, ... - vom 20. April 2006 wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 14. Dezember 2004 (Klagedatum) bis zum 15. Juni 2006 einen monatlichen (Maßnahmen-) Unterhalt in Höhe von 300,00 YTL (türkische Lira) und ab 16. Juni 2006 (Rechtskraft der Scheidung) einen monatlichen (Armuts-) Unterhalt in Höhe von 300,00 YTL zu zahlen.

Das Urteil ist seit dem 25. April 2007 rechtskräftig.

Die durch den Antragsgegner bei dem Landgericht H.-... - am 14. November 2012 erhobene Klage auf Aufhebung des festgelegten Unterhalts wurde mit Urteil vom 24. September 2013 abgewiesen. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass die Bedürftigkeit der Antragstellerin - trotz ihrer Tätigkeit gegen einen Mindestlohn - weiterhin besteht. Das Urteil des Landgerichts H. wurde durch den Kassationshof bestätigt.

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 23. April 2013 durch das B. f. J. zur Zahlung des Unterhalts aus dem Urteil des 4. Familiengerichts A. aufgefordert. Im August 2013 bevollmächtigte der Antragsgegner seinen Verfahrensbevollmächtigten.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee mit Beschluss vom 1. März 2016, dem Antragsgegner zugestellt am 12. März 2016, das Urteil des 4. Familiengerichts A., durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, für die Antragstellerin ab 14. Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 YTL zu zahlen, hinsichtlich des bis zum 31. Dezember 2015 entstandenen Unterhaltsrückstandes in Höhe von 39.774,19 YTL sowie hinsichtlich des laufenden Unterhalts ab dem 1. Januar 2016 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Zugleich hat es ausgesprochen, dass die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG zu versehen ist.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. März 2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee am gleichen Tage, hat der Antragsgegner Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsrückstandes bis zum 31. Dezember 2015 eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass bereits unklar sei, ob es sich um eine formwirksame Eheschließung gehandelt habe, die den gesetzlichen Vorschriften des türkischen Rechts entspreche.

Die Antragstellerin habe über Jahre hinweg den titulierten Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht, weil sie auf Grund eigener Erwerbstätigkeit als Sekretärin nicht bedürftig gewesen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin den Unterhalt nicht mehr geltend machen werde.

Es stehe den geltend gemachten Unterhaltsrückständen daher der Einwand der Verwirkung und der der Verjährung entgegen.

Die Verwirkung komme in Betracht, weil die Antragstellerin über einen Zeitraum von mehreren Jahren ihr Recht nicht geltend gemacht habe, obwohl sie in der Lage dazu gewesen sei und er sich darauf habe einrichten können, dass sie ihr Recht nicht mehr geltend mache. Es sei auch von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten, dass er seinen ständigen Bedarf an Nahrung, Kleidung und Wohnung alsbald durchsetzen werde. Seine Anschrift und seine Leistungsfähigkeit seien der Antragstellerin bekannt gewesen, dennoch habe sie ihn nie aufgefordert, ihren Anspruch zu erfüllen. Sie verhalte sich nun treuwidrig, wenn sie nach mehr als 10 Jahren den festgesetzten Unterhalt verlange, obwohl sie darauf nicht angewiesen sei.

Die Ansprüche auf Zahlung des rückständigen Unterhalts seien im Übrigen sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht verjährt. Nach deutschem Recht sei § 195 BGB anwendbar; nach türkischem Recht würden Ansprüche auf Bedürftigkeitsunterhalt gemäß § 178 ZGB innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung verjähren.

Die Antragstellerin sei seit Jahren nicht mehr bedürftig und habe auf Grund falscher Angaben zu ihren Einkünften und auf Grund der Täuschung der Behörden im türkischen Abänderungsverfahren die Aufrechterhaltung des Titels erreicht.

Der Antragsgegner beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. März 2016 - A. -, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des 4. Familiengerichts A. ... - vom 14. Dezember 2004 insoweit zurückzuweisen, als dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bis zum 31. Dezember 2015 entstandene Unterhaltsrückstände in Höhe von 39.774,19 YTL an sie zu zahlen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie behauptet, sie habe am 6. Juli 2007 das Zwangsvollstreckungsverfahren beim 3. Vollstreckungsamt A. A....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge