Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde.

 

Normenkette

GKG §§ 40, 47 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.12.2004; Aktenzeichen 9 W 61/04)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.05.2004; Aktenzeichen 11 O 38/04)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12.8.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des LG bzw. einer vollständigen Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu erklärenden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (BGH v. 19.11.2008 - XII ZB 195/07, FamRZ 2009, 222).

Rz. 2

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962, 62 und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschl. v. 30.7.1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 und OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemessenden Wert innerhalb der Gebührenstufe bis 440.000 EUR, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt.

 

Fundstellen

NJW 2010, 8

EBE/BGH 2010

FamRZ 2010, 365

JurBüro 2010, 201

JZ 2010, 229

MDR 2010, 461

FamRBint 2010, 31

HRA 2010, 12

RVGreport 2010, 432

Mitt. 2010, 208

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