Rz. 16

Strittig war nach der früheren Fassung des Gesetzes, ob sich die Verweisung in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 auch auf die Höhe der Einigungs- und Erledigungsgebühr bezog.[6] Das betraf vor allem Beschwerden in Familiensachen und erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten. Der Gesetzgeber hat dieses Problem gelöst und in Anm. Abs. 1 zu VV 1004 ausdrücklich nur die Einigung in den Beschwerde- und Rechtsbeschwerden nach VV Vorb. 3.2.1, 3.2.2 aufgewertet. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr in finanzgerichtlichen Verfahren hat er bewusst nicht aufgewertet. Hier erschien ihm die Besserstellung bei der Verfahrensgebühr ausreichend. Eine Gesetzeslücke kann daher nicht mehr angenommen werden,[7] zumal er bei der Änderung dieser Vorschrift durch das 2. KostRMoG in Kenntnis des Problems keine Veranlassung zu einer Änderung gesehen hat (siehe dazu auch VV 1003, 1004 Anh. Rdn 63).

 

Rz. 17

Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 1000 würde daher in Höhe einer 1,0 anfallen. Allerdings ist fraglich, ob eine solche überhaupt entstehen kann. Da über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nicht vertraglich verfügt werden kann (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000), dürfte die Entstehung einer Einigungsgebühr grundsätzlich nicht in Betracht kommen.[8]

 

Rz. 18

Die Erledigungsgebühr entsteht zu einem Gebührensatz von 1,0 nach VV 1002, 1003, wenn sich das Verfahren ganz oder teilweise durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt hat.

[6] N. Schneider, AnwBl 2005, 202 ff.; FG Rheinland-Pfalz AGS 2008, 181, FG Baden-Württemberg AGS 2007, 349; FG Köln EFG 2007, 1474; FG Köln 13.3.2008 – 10 Ko3739/07 (n.v.).

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