rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Erledigt sich die Rechtssache im finanzgerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten, so steht diesem die erhöhte Erledigungsgebühr (1,3facher Satz) nach Teil 1 Nr. 1004 VV zu.

 

Normenkette

RVG § 13; RVG-VV Nrn. 1003-1004

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger und Erinnerungsführer - Ef - eine anteilige Erstattung der Erledigungsgebühr in Höhe des 1,3 fachen Satzes statt des 1,0 fachen Satzes zusteht.

I. Mit seiner Klage verfolgte der Ef die Aufhebung eines Haftungsbescheides für Steuerschulden einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dessen Gesellschafter er war. Während des Klageverfahrens kam es zu einer tatsächlichen Verständigung, an der der Prozessbevollmächtigte mitgewirkt hatte, und zur Erledigung der Hauptsache, in deren Folge das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2007 die Kosten des Verfahrens zu 25 v.H. dem Kläger und zu 75 v.H. dem Beklagten überbürdete. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.07.2007 beantragte der Kläger, für das gerichtliche Verfahren die 1,3 fache Erledigungsgebühr "wie in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren" gem. Teil 1 Nr. 1004 VV - Vergütungsverzeichnis - (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 RVG) auf 3.894,80 € festzusetzen. Dem folgte der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.08.2007 nicht, sondern setzte nach Nr. 1003 VV die 1,0 fache Erledigungsgebühr von 2.996,00 € an. Zur Begründung führte er aus, dass in Teil 1 VV lediglich eine Unterscheidung zwischen "anderen gerichtlichen Verfahren" (Nr. 1003) und "Berufungs- und Revisionsverfahren" (Nr. 1004) getroffen sei. Das finanzgerichtliche Verfahren sei den "anderen gerichtlichen Verfahren" zuzuordnen, soweit es um Gebührentatbestände des Teils 1 VV "Allgemeine Gebühren" gehe. Die Gleichstellung von "Berufung, Revision ..." mit .."Verfahren vor dem Finanzgericht" nach Teil 3 Abschn. 2, Unterabschnitt 1 VV gelte nur für die dort geregelten Gebühren, nicht aber für die Erledigungsgebühr, die in Teil 1 Nrn. 1002 bis 1004 VV geregelt sei.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Erinnerung. Der Ef trägt vor, dass gem. Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 Vorbemerkung 3.2.1. Abs. 1 Nr. 1 VV die Vorschriften des Berufungs- und Revisionsverfahrens auch für die Verfahren vor den Finanzgerichten gelten würden, so dass die dort genannten Gebührensätze Anwendung fänden. Folgerichtig sei nach Nr. 1004 VV der erhöhte Gebührensatz von 1,3 anzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gem. § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung ist begründet.

Erledigt sich ein Rechtstreit nach anwaltlicher Mitwirkung durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, entsteht eine Erledigungsgebühr nach Teil 1 Nr. 1002 VV in Höhe des 1,5 fachen der Gebühr nach § 13 RVG, wenn nicht die Sache bereits bei Gericht anhängig ist. In diesem Fall bemisst sich die Gebühr, wenn ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig ist, nach Nr. 1003 VV mit dem 1,0 fachen und wenn ein "Berufungs- und Revisionsverfahren" anhängig ist, nach Nr. 1004 VV mit dem 1,3 fachen Satz.

1. Im Streitfall ist die Gebühr nach dem 1,3 fachen des Gegenstandswertes zu bemessen, weil die Erledigung im Verfahren vor dem Finanzgericht der Erledigung in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren gleichzusetzen ist, Teil 1 Nr. 1004 VV.

a) Zwar sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Erledigung in einem Finanzrechtsstreit unter Nr. 1003 VV fällt. Die Erledigungsgebühr ist als allgemeine Gebühr in Teil 1 VV geregelt und damit "vor die Klammer gezogen worden" mit der Folge, dass die allgemeinen Regeln den spezielleren Tatbeständen in den folgenden Teilen der VV vorgehen. Hieraus könnte geschlossen werden, dass die in Teil 1 VV getroffene Unterscheidung in "Berufungs- und Revisionsverfahren" einerseits und "andere gerichtliche Verfahren" andererseits jedenfalls in Bezug auf die Erledigungsgebühr so zu verstehen ist, dass das Verfahren vor dem Finanzgericht den "anderen gerichtlichen Verfahren" nach Teil 1 Nr. 1003 VV zuzuordnen ist, weil die Regelung in Teil 1 VV aufgrund des eindeutigen Wortlautes das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichstellt. Eine Stütze dieser Auffassung kann in der Vorbemerkung 3.2.1. zu Teil 3 Abschn. 2 Unterabschnitt 1 VV gesehen werden. Hierin heißt es unter Bezugnahme auf die Überschrift zu Teil 3 Abschn. 2 Unterabschnitt 1 VV, dass "dieser Unterabschnitt 1 ... anzuwenden ist in Verfahren vor dem Finanzgericht". Unterabschnitt 1 bezieht sich nur auf bestimmte Gebührentatbestände wie Termins- und Verfahrensgebühr, die keinen Bezug auf die Erledigung eines Rechtsstreits erkennen lassen. Aus dieser spezielleren Regelung ließe sich folgern, dass die höheren Gebühren im Finanzrechtsstreit sich nur auf die in Teil 3 Abschn. 2 Unterabschnitt 1 VV genannten Gebührentatbestände beschränken sollen, die Erledigungsgebühr aber von Nr. 1003 VV - "anderes gerichtliches Verfahren" - erfas...

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