a) Überblick

 

Rz. 33

Vor den Sozialgerichten richten sich die Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 86b SGG. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.

b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht

 

Rz. 34

Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach § 86b Abs. 1, Abs. 2 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache durchgeführt wird, nicht die für die Berufung bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2, sondern die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1.

 

Rz. 35

Das gilt hier unabhängig davon, ob sich die Gebühren nach dem Wert berechnen oder nach Betragsrahmen.

c) Verfahren vor dem BSG als Revisionsgericht

 

Rz. 36

Zuständiges Gericht ist das BSG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung besteht jetzt auch insoweit, da Abs. 2 S. 2 nicht mehr von "Berufungsverfahren", sondern von "Rechtsmittelverfahren" spricht. Damit sind auch Verfahren vor dem BSG als Revisionsgericht erfasst, sodass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) gelten.

d) Verfahren vor dem LSG oder BSG als erstinstanzliches Gericht

 

Rz. 37

Ist das BSG oder das LSG sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, da in diesem Fall das LSG nicht als Berufungsgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird.

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