Rz. 245

Andererseits kann es auch vorkommen, dass vorprozessual ein geringerer Gegenstandswert zugrunde zu legen ist als für das spätere Klageverfahren.

 

Beispiel: Ein Händler macht gegen einen Kunden Forderungen aus Warenlieferungen geltend. Zunächst macht er lediglich einen Teil der Ansprüche geltend, um die Möglichkeiten für eine Einigung auszuloten. Er fordert den Kunden zur Zahlung von 2.300 EUR auf. Dieser beauftragt seinen Rechtsanwalt mit der Abwehr der Forderungen. Der Händler erhebt nunmehr Klage über 4.800 EUR. Der Kunde beauftragt seinen Anwalt mit der Abwehr der Klage.

Hier erfolgt die Anrechnung auf Grundlage des vollen Gegenstandswerts für die außergerichtliche Tätigkeit, weil der vorprozessual geltend gemachte Anspruch voll in dem im Klageweg geltend gemachten enthalten ist.

Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit:

Gegenstandswert: 2.300 EUR

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   288,60 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR

Für die gerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt:

Gegenstandswert: 4.800 EUR

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. ./. 0,65 Geschäftsgebühr aus 2.300 EUR   – 144,30 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 710,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   135,03 EUR
Gesamt   845,73 EUR

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