Rz. 83

Die Verfahrensgebühr kann auch nach Abschluss des Rechtsstreits entstehen, wenn der beauftragte Anwalt entsprechend tätig wird. So fällt für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch dann eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 gemäß VV 3100 an, wenn er erst nach Klagerücknahme einen Sachantrag oder einen Schriftsatz mit Sachvortrag bei Gericht einreicht, ihm aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass die Klage zurückgenommen worden ist.[92] Die volle Verfahrensgebühr ist in diesem Fall auch erstattungsfähig.[93]

 

Rz. 84

Beruht die Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten des Beklagten allerdings auf einem in der Sphäre des Beklagten liegenden Kommunikationsmangel, kann der Beklagte vom Kläger nur die reduzierte Gebühr nach VV 3101 Nr. 1 i.H.v. 0,8 erstattet verlangen.[94] Soweit im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Anwalt die Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten bezüglich der Klagerücknahme von dem Mandanten zu verantworten ist, erscheint es angemessen, dem Rechtsanwalt den vollen Gebührenanspruch i.H.v. 1,3 gegenüber dem Mandanten zuzusprechen.

 

Rz. 85

Wird der Anwalt des Beklagten nach Klagerücknahme nur hinsichtlich der Kostenentscheidung tätig, so entsteht die (volle) Verfahrensgebühr nur aus dem Kostenwert.[95] Ist vor Klagerücknahme von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Tätigkeitsniveau des VV 3101 Nr. 1 nicht überschritten worden, erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bis zur Klagerücknahme eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8 nach VV 3101 Nr. 1 aus dem Wert der zurückgenommenen Klage[96] sowie eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100 für den Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO aus dem Kostenwert.[97] Die beiden Verfahrensgebühren dürfen gemäß § 15 Abs. 3 zusammen nicht höher sein als eine 1,3-Gebühr aus dem Hauptsachewert.

 

Beispiel: Es wird eine Klage auf Zahlung von 10.000 EUR erhoben und dem Beklagten auch zugestellt. Der Beklagte beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in diesem Klageverfahren. Noch bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz (z.B. mit einem Klageabweisungsantrag) bei Gericht eingereicht hat, nimmt der Kläger die Klage zurück. Der Rechtsanwalt des Beklagten beantragt daraufhin gemäß § 269 Abs. 4 ZPO, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss aufzuerlegen. Es ergeht ein entsprechender Beschluss. Der Rechtsanwalt des Beklagten kann folgende Gebühren berechnen:

Streitwert: 10.000 EUR

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 1 491,20 EUR

Streitwert: (geschätzte Kosten des Verfahrens) bis 1.500 EUR

 
2. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 165,10 EUR

Kontrolle gemäß § 15 Abs. 3: Die Summe aus 1. und 2. darf nicht höher sein als eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach dem Wert von 10.000 EUR. Hier beträgt die Summe 656,30 EUR. Da eine Gebühr i.H.v. 1,3 nach dem ursprünglichen Wert 798,20 EUR beträgt, verbleibt es bei den oben berechneten Gebühren. Die Kosten bleiben bei der Bemessung des Streitwertes unberücksichtigt, es ist bei der Kontrolle nur der Streitwert der Hauptsache heranzuziehen.

[92] OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Naumburg AGS 2003, 324 m.w.N.; OLG Köln JurBüro 1991, 930; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Vorb. 3 Rn 30.
[93] OLG Celle RVGreport 2010, 195; OLG Naumburg AGS 2003, 324 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg JurBüro 1998, 303; OLG Köln JurBüro 1995, 641 m.w.N.; OLG Köln JurBüro 1986, 1197; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 420; OLG Koblenz JurBüro 1998, 537; VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 342; a.A.: OLG Düsseldorf RVGreport 2009, 22 m. Anm. Hansens; OLG Brandenburg RVGreport 2010, 194 m. Anm. Hansens.
[94] OLG Hamburg JurBüro 1998, 303.
[95] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 53 Stichwort "Klagerücknahme"; a.A. LG Berlin NJW-RR 1997, 61.
[97] LG Berlin JurBüro 1997, 309 m.w.N.; OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 683; unzutr. AG Nürtingen 21.7.2016 – 17 C 2651/15, AGS 2016, 455 = RVGreport 2016, 422.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge