Rz. 27

Der Auftrag erledigt sich ferner durch den Tod des Anwalts, es sei denn, er war Mitglied einer Berufsgemeinschaft und der Auftrag war der Berufsgemeinschaft erteilt,[21] was im Zweifel anzunehmen ist (siehe § 6 Rdn 26 f.). Der Tod des Anwalts führt auch dann nicht zur Erledigung, wenn für ihn ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt ist.[22] In diesem Fall setzt sich das Auftragsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Abwickler fort bis zur Beendigung der Angelegenheit, zur Kündigung des Auftrags oder zur Abberufung des Abwicklers. Bei Bestellung eines Abwicklers erledigt sich die Angelegenheit jedoch dann, wenn der Mandant anderweitig für seine Vertretung gesorgt hat (§ 55 Abs. 2 S. 4 BRAO).

[21] Hansens, § 16 Rn 3.
[22] Hansens, § 16 Rn 3.

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