Rz. 26

Beim Tod des Anwalts ist grundsätzlich von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen.[10]

 

Rz. 27

Unerheblich ist, ob der Verstorbene mit einem anderen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft verbunden war.[11] Beim Tode lediglich eines Sozius ist ein Anwaltswechsel dagegen nicht erforderlich, da die übrigen Mitglieder der Sozietät das Mandat fortführen können. Wechselt der Mandant in diesen Fällen, etwa weil er zu den übrigen Sozien kein Vertrauen hat, rechtfertigt dies keine doppelte Kostenerstattung.[12]

 

Rz. 28

In Ausnahmefällen gelten diese Grundsätze auch bei einer längeren Erkrankung.[13]

[10] OLG München Rpfleger 1962, 5; OLG Düsseldorf NJW 1963, 660; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 126; OLG Hamburg JurBüro 1985, 1870; OLG Hamm JurBüro 1969, 642.
[11] OLG Stuttgart Justiz 1969, 224.
[12] OLG Hamburg JurBüro 1975, 773; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 1618.
[13] OLG München JurBüro 1970, 320 (im konkreten Fall allerdings verneinend).

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