Rz. 14
Eine eigennützige Beauftragung (siehe Rdn 6) durch mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit führt mindestens zu einer Erhöhung der Vergütung nach VV 1008. Sind die Auftraggeber unechte Streitgenossen (verschiedene Gegenstände) und erhält der Anwalt Wertgebühren, verdient er ebenso viel wie bei einer Einzelvertretung mit verschiedenen Gegenständen; auf die Personenmehrheit kommt es hier nicht an. Die Werte der einzelnen Beteiligungen sind nach § 22 zusammenzurechnen, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Personen.[19]
Rz. 15
Allerdings gilt bei mehreren Auftraggebern eine höhere Kappungsgrenze (§ 22 Abs. 2). Der Höchstwert beträgt für jede Person 30 Mio. EUR, insgesamt bei Wertaddition jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Zu einer Wertzusammenrechnung kommt es auch hier nur, wenn die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit erfolgt und verschiedene Gegenstände betrifft (vgl. dazu ausführlich § 22 Rdn 34 ff.).[20] Das ist durch eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 S. 2 durch die Wörter "wegen verschiedener Gegenstände" im Rahmen des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 klargestellt worden. Nur wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber sind, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Die Erhöhung der Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern kommt aufgrund dieser gesetzlichen Klarstellung entsprechend der Rechtsprechung des BGH[21] zu § 22 Abs. 2 S. 2 in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände beauftragt war.
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