Rz. 24
Die Angelegenheit ist nicht identisch mit dem gebührenrechtlichen Begriff des Gegenstands und von diesem abzugrenzen.[29] Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen zur konkreten Interessenvertretung bezeichnet,[30] umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich das konkrete Recht, Rechtsverhältnis oder die Rechtsposition,[31] für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt.[32] Gegenstand und Angelegenheit verhalten sich ähnlich zueinander wie das Begriffspaar Streitgegenstand und Rechtsstreit. Einerseits wird die Sache als solche angesprochen und zum anderen der Vorgang, in dem sie dargelegt wird. Die Angelegenheit bildet den Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt.[33]
Rz. 25
Aufgrund dieser verschiedenen Ansatzpunkte besteht zwischen Gegenstand und Angelegenheit keine begriffliche Rangordnung. Es können nicht nur mehrere Gegenstände zu einer Angelegenheit zusammengeschlossen sein (§ 22),[34] sondern auch mehrere Angelegenheiten aus ursprünglich einem Gegenstand hervorgehen (z.B. Gesamtschuldner werden zunächst gemeinsam in Anspruch genommen, dann aber getrennt verklagt). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.[35] Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören.[36]
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