Rz. 52
Während der Gegenstand inhaltlich eine Rechtsposition umschreibt, die von dem Anwalt vertreten wird,[155] steht in Abgrenzung dazu der Begriff der Angelegenheit für den Vorgang, der den äußeren Rahmen bei der Wahrnehmung dieser Rechtsposition abgibt (im Übrigen siehe auch § 7 Rdn 24 f.).[156] Die Angelegenheit ist deshalb nicht identisch mit dem gebührenrechtlichen Begriff des Gegenstands.[157] Gegenstand und Angelegenheit verhalten sich ähnlich zueinander wie das Begriffspaar Streitgegenstand und Rechtsstreit. Einerseits wird die Sache als solche angesprochen und zum anderen das Verfahren, in dem sie dargelegt wird. Die Angelegenheit bildet den Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt.[158] Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen.[159]
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