Rz. 63
Treffen verschiedene Gegenstände, deren Werte gemäß § 22 Abs. 1 zusammenzurechnen sind, und mehrere Auftraggeber, die nicht zu einer Gebührenerhöhung nach VV 1008 führen, zusammen, ist es bei bestimmten Streitwertkonstellationen denkbar, dass keine Haftung der Auftraggeber für Vergütungsteile besteht.
Beispiel: A wird wegen einer Forderung i.H.v. 125.000 EUR verklagt und B wegen einer (anderen) Forderung i.H.v. 500 EUR. Der Anwalt vertritt A und B gemeinsam.
Welche Verfahrensgebühr steht dem Anwalt zu?
A schuldet nach § 7 Abs. 1 eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 125.000 EUR: | 2.273,70 EUR |
B schuldet nach § 7 Abs. 1 eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 500 EUR: | 63,70 EUR |
Summe: | 2.337,40 EUR |
Insgesamt kann R eine 1,3 Verfahrensgebühr aus den zusammengerechneten Werten i.H.v. 125.500 EUR verlangen: | 2.295,90 EUR |
Nicht gesetzlich geregelt ist, wer für die Differenz i.H.v. 41,50 EUR zwischen 2.295,90 EUR (Gesamtgebühr) und der Summe der Haftungen von A und B i.H.v. 2.337,40 EUR haftet.
Denkbar ist z.B. davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 7 Abs. 1 nur einmal erhält, aber nicht mehr als die Summe der Einzelgebühren.
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