Rz. 10

Nach § 7 Abs. 1 ThUG hat das Gericht dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung einen Rechtsanwalt beizuordnen (zum Umfang vgl. Rdn 37 ff.), der gemäß § 6 Abs. 2 ThUG durch die Beiordnung als Verfahrensbeteiligter zugezogen wird. Die Vergütungsregelung in § 20 ThUG ist daher in erster Linie auf den gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt zugeschnitten (vgl. Rdn 33 ff.).[13] Wird ein Wahlanwalt tätig, gilt § 20 Abs. 1 ThUG aber ebenfalls.[14] Der Wahlanwalt erhält die in VV 6300 ff. geregelten Betragsrahmengebühren, der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt hingegen die dort bestimmten Festgebühren. Im Übrigen kann sich für den gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt aus §§ 20 Abs. 2 ThUG, 52 RVG ein Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren ergeben (siehe Rdn 41 ff.). Im Übrigen gilt § 1. Deshalb richtet sich das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Beistands gegen die Staatskasse nach §§ 45 ff. (siehe Rdn 35).

[13] BT-Drucks 17/3403, S. 60.
[14] BT-Drucks 17/3403, S. 60.

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