Rz. 41

§ 52 verschafft dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt einen Anspruch auf Zahlung von Wahlanwaltsgebühren gegen den Beschuldigten. § 52 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 ist in § 20 Abs. 2 S. 1 ThUG vom Gesetzgeber für entsprechend anwendbar erklärt worden. Das erscheint bei isolierter Betrachtung von § 52 erforderlich, weil § 52 nur für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt gilt. Im Verfahren nach dem ThUG erfolgt nämlich keine gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts für den Beschuldigten, sondern eine gerichtliche Beiordnung für den Betroffenen, § 7 Abs. 1 ThUG.

 

Rz. 42

Allerdings dürfte § 52 auch ohne die Verweisung in § 20 Abs. 2 ThUG über § 53 Abs. 1 anwendbar sein. Nach § 53 Abs. 1 gilt § 52 für den Anspruch des – sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 4, VV Teil 5 oder 6 bestimmen – beigeordneten Rechtsanwalts entsprechend. Über § 20 Abs. 1 ThUG ist VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 bis 6303) entsprechend anwendbar. Wenn hierdurch eine Angelegenheit nach VV Teil 6 bejaht wird, ist § 52 bereits über § 53 Abs. 1 anwendbar.

Über § 53 Abs. 2 ergibt sich im Übrigen keine Anwendbarkeit von § 52. Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt hat zwar nach § 7 Abs. 2 S. 1 ThUG die Stellung eines Beistands. Es liegt aber keine Beistandsbestellung für den in § 53 Abs. 2 genannten Personenkreis vor.[45]

 

Rz. 43

§ 20 Abs. 2 S. 1 ThUG erklärt 52 Abs. 1 bis 3, 5 für entsprechend anwendbar. Danach kann der gemäß § 7 Abs. 1 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt Wahlanwaltsgebühren nach VV Nr. 6300 bis 6303 (Betragsrahmengebühren) von dem Betroffenen fordern. Auslagen können vom Betroffenen nicht gefordert werden (§§ 20 Abs. 2 S. 1 ThUG bzw. § 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 S. 1, 1. Hs.). Diese erhält der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß §§ 45 f., 55 ohnehin aus der Staatskasse (vgl. im Übrigen die Erl. zu § 52).

 

Rz. 44

Voraussetzung für die Geltendmachung der Wahlanwaltsgebühren ist gemäß §§ 20 Abs. 2 S. 1 ThUG, 53 Abs. 1, 52 Abs. 2, dass das Landgericht (vgl. § 4 ThUG: Zivilkammer beim Landgericht) auf Antrag des Rechtsanwalts festgestellt hat, dass der Betroffene, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts, zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Stellt der beigeordnete Rechtsanwalt den Feststellungsantrag, verfährt das Gericht nach § 52 Abs. 3. Gibt der Betroffene zu dem Antrag keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig ist. Weil gemäß §§ 20 Abs. 2 S. 1 ThUG, 53 Abs. 1, 52 Abs. 1 kein Vorschuss auf die Wahlgebühren gefordert werden darf, ist die Fälligkeit der Gebühren erforderlich. Die Fälligkeit richtet sich nach § 8.

 

Rz. 45

Die Feststellungsentscheidung des Landgerichts (Zivilkammer) ist gemäß §§ 20 Abs. 2 S. 2, 16 Abs. 2 ThUG mit der Beschwerde anfechtbar, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung der Zivilkammer einzulegen ist.

[45] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 53 Rn 1.

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