Rz. 115

Probleme kann es bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung geben, wenn sich zwischenzeitlich die gesetzlichen Anforderungen an das Zustandekommen einer Vereinbarung geändert haben. Hier ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung abzustellen, sondern auf die am Tag des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage.[46]

 

Beispiel: Der Anwalt war bereits im Januar 2008 beauftragt worden. Im August haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung für das im Januar erteilte Mandat getroffen.

Obwohl das Mandat vor dem 1.7.2008 erteilt worden ist, muss sich die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bereits an den §§ 3a ff. n.F. messen lassen und nicht an § 4 a.F.

 

Rz. 116

Das dürfte auch im Falle einer bedingten Vereinbarung, gelten, also einer Vereinbarung, die vor dem 1.7.2008 geschlossen worden ist und eine Vergütung für den Fall regelt, dass das Mandat nachträglich erteilt wird.

 

Beispiel: Die Parteien hatten für die erste Instanz eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Sie treffen am 25.6.2008 eine Vergütungsvereinbarung für den Fall, dass es zu einem Berufungsverfahren kommt. Am 8.7.2008 legt der Gegner Berufung ein.

Obwohl das Mandat erst mit Bedingungseintritt am 8.7.2008 zustande gekommen ist, bleibt für die Vereinbarung § 4 a.F. maßgebend. Die Wirksamkeit der Vereinbarung richtet sich nicht an den §§ 3a ff. n.F.

[46] BGH 3.11.2011 – IX ZR 47/11, AGS 2012, 118 = RVGreport 2012, 21 = zfs 2011, 701.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge