Rz. 22

§ 59a Abs. 3 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt an. Der von dem Bundesamt für Justiz bestellte Beistand

erhält unter den Voraussetzungen des § 46 seine Auslagen und Aufwendungen aus der Staatskasse ersetzt;
hat unter den in § 47 genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorschuss aus der Staatskasse;
kann die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 beantragen (vgl. Abs. 3 S. 3);
hat gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 und 4 in seinem gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, und muss Zahlungen, die er nach der Antragstellung erhalten hat, der Staatskasse unverzüglich anzeigen;
muss sich erhaltene Zahlungen ggf. nach § 58 Abs. 3 auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anrechnen lassen.

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