Rz. 14

§ 59a Abs. 2 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand an. Der von der Staatsanwaltschaft beigeordnete Zeugenbeistand

erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 aus der Landeskasse, wenn er von einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes bestellt worden ist; wenn er vom Generalbundesanwalt beigeordnet worden ist (vgl. Abs. 3 S. 3), ist die Bundeskasse zahlungspflichtig. Hat zuerst der Generalbundesanwalt und sodann eine Staatsanwaltschaft den Zeugenbeistand beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Beiordnung durch den Generalbundesanwalt verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst eine Staatsanwaltschaft und sodann der Generalbundesanwalt den Zeugenbeistand beigeordnet hat (§ 45 Abs. 3 S. 2, 3);
erhält unter den Voraussetzungen des § 46 seine Auslagen und Aufwendungen aus der Staatskasse ersetzt;
hat unter den in § 47 genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorschuss aus der Staatskasse;
kann die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 beantragen (vgl. Abs. 2 S. 2),
kann gemäß § 53 Abs. 2 die Gebühren eines gewählten Beistands nur von dem Verurteilten verlangen;
hat gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 und 4 in seinem gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, und muss Zahlungen, die er nach der Antragstellung erhalten hat, der Staatskasse unverzüglich anzeigen;
muss sich erhaltene Zahlungen ggf. nach § 58 Abs. 3 auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anrechnen lassen.

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