1. Kostenerstattungspflicht des Gegners (§ 123 ZPO)

 

Rz. 51

Dann gilt die Regelung des § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die prozessuale Kostenerstattungspflicht dem Gegner gegenüber entfaltet, in beiden Richtungen. Ist der Gegner ganz oder teilweise zur Kostentragung verpflichtet, haftet er ungeachtet seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die vollen Beträge. Also ist auch ein Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts gem. § 126 ZPO als solches nicht beeinträchtigt, falls dem Gegner ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Allerdings erweist sich die Vollstreckung häufig als problematisch. Das ist jedoch nicht zwingend, da die Vermögensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keineswegs so ungünstig sein müssen wie bei einer Unpfändbarkeit. Deshalb kann durchaus hinreichende Haftungsmasse vorhanden sein, auch wenn der Gegner Prozesskostenhilfe hat.

2. Auswirkung auf den Übergangsanspruch der Staatskasse

 

Rz. 52

Umstritten ist jedoch das Schicksal des Beitreibungsrechts, soweit es auf die Staatskasse gem. § 59 übergeht und von dieser ohne Vorrang des beigeordneten Anwalts geltend gemacht werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 2). Denn die Durchsetzung erfolgt mittels Kostenrechnung so, als wenn es sich um Gerichtskosten handeln würde (vgl. Rdn 33). Diese Handhabung spricht für eine einheitliche Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO auch auf das übergegangene Beitreibungsrecht des Anwalts, obwohl es sich der Sache nach um außergerichtliche Kosten handelt.[53] Danach könnte die Staatskasse Rückgriff für ihrerseits aufgebrachte Anwaltskosten bei dem erstattungspflichtigen Gegner nur nehmen, soweit dieser gem. § 120 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe Zahlungen zu erbringen hat.

 

Rz. 53

Dem steht allerdings entgegen, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO eine solche Einschränkung des übergegangenen Anspruchs (auch) für das Beitreibungsrecht des Anwalts gegen den Gegner nicht vorsieht. Deshalb wird von anderer Seite zutreffend vertreten, dass die Staatskasse trotz der Gleichbehandlung des Erstattungsanspruchs mit Gerichtskosten verschiedene Durchsetzungsmöglichkeiten hat, nämlich bei den Kosten gem. § 122 Abs. 1 ZPO nur die Verrechnung (mit Zahlungen des Gegners gem. § 120 Abs. 1 ZPO), hingegen bei den von ihr aufgebrachten Anwaltskosten die Vollstreckung (nach dem Justizbeitreibungsgesetz).[54]

 

Rz. 54

Diese Lösung ist zwar umständlich, aber sachgerecht. Einerseits vermag ein Rechtsübergang nicht den Rechtscharakter der Forderung zu ändern. Deshalb ist auch ein solcher Gegner der Staatskasse zur Befriedigung des übergegangenen Erstattungsanspruchs verpflichtet, der gem. § 2 GKG von Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.[55] Den nach § 122 Abs. 1 ZPO befreiten Gegner anders zu behandeln wäre inkonsequent. Außerdem ergibt sich ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch für die Staatskasse nur, wenn sie eine Vergütung an den beigeordneten Anwalt geleistet hat, die nicht durch eine Zahlung der Partei nach § 120 Abs. 1 ZPO gedeckt ist. Soweit die Partei derartige Zahlungen erbracht hat, ist diese selbst (uneingeschränkt) Inhaberin des Erstattungsanspruchs.[56] Nach der erstgenannten Meinung wäre also der Charakter des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner einmal als voll und zum anderen als nur bedingt durchsetzbar jeweils davon abhängig, inwieweit die Partei Zahlungen nach § 120 Abs. 1 ZPO erbracht hat. Dieser Umstand ist jedoch kein taugliches Differenzierungsmerkmal, weil er nicht in einem inneren oder auch nur äußeren Zusammenhang mit der Kostenschuld des Gegners steht.

[53] So etwa OLG München 1.8.2013 – 11 WF 1178/13, FamRZ 2014, 1880; OLG München MDR 2001, 596; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 223; OLG Braunschweig JurBüro 1990, 508; OLG Zweibrücken JurBüro 1989, 237; OLG Hamburg JurBüro 1983, 612; siehe auch Mümmler, JurBüro 1988, 957 unter Berufung auf die auszugsweise zitierte Begründung des Regierungsentwurfs v. 17.7.1979 (BT-Drucks 8/3068, S. 30).
[55] OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497; BGH 3.7.1996 – XII ZR 99/95, MDR 1996, 1150.
[56] Vgl. OLG Schleswig JurBüro 1991, 1207.

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