Rz. 45

Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interessenlage entspricht damit dem Tatbestand des Abs. 1. Zur Rangordnung gilt auch hier, dass die Belange des Mandanten zuvorderst gewahrt werden (§ 9 S. 3 BerHG) (zur Rechtslage bei der Prozesskostenhilfe (siehe § 55 Rdn 198 ff.), alsdann die Interessen des Anwalts auf Regelvergütung folgen (siehe Rdn 28 f.), und dass erst an letzter Stelle der Rückgriff der Staatskasse auf den Gegner steht. Zur Anrechnung der vom Gegner gem. § 9 BerHG geleisteten Zahlungen siehe § 58 Rdn 11.

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